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§ 321f StGB

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 106/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321f heute01.01.2015 BGBl. I Nr. 106/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 321 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 106/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Paragraph 321 f,

  1. Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
    1. Ziffer eins
      Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
    2. Ziffer 2
      biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder
    3. Ziffer 3
      Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Absatz eins,) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40166570