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§ 321g StGB

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 106/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 321g heute01.01.2015 BGBl. I Nr. 106/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 321 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 106/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verantwortlichkeit als Vorgesetzter

Paragraph 321 g,

  1. Absatz eins,Wer es als Vorgesetzter (Absatz 2,) unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, daran zu hindern, eine Tat nach diesem Abschnitt zu begehen, ist wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Vorgesetzte sind militärische oder zivile Vorgesetzte sowie Personen, die ohne militärischer oder ziviler Vorgesetzter zu sein, in einer Truppe, in einer zivilen Organisation oder in einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausüben.

Anmerkung

ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40166571