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§ 19a BWG

Fassungen
ab 11.01.2027 — BGBl. I Nr. 93/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19a heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026
§ 19a11.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 93/2026
§ 19a30.10.202610.01.2027 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

11.01.2027BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch drei a. Ergänzende Bestimmungen betreffend Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute sind als Zweigstellen der Klasse 1 einzustufen, wenn die Zweigstelle eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Der Gesamtwert der von einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts im Bundesgebiet verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum gemäß Paragraph 19 f, mindestens 5 Milliarden Euro;
    2. Ziffer 2
      die konzessionierten Tätigkeiten der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts umfassen die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage von Privatkunden, sofern der Betrag dieser Einlagen und fremder Gelder mindestens 5 vH der Gesamtverbindlichkeiten der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts beträgt oder der Betrag dieser Einlagen und fremden Gelder 50 Millionen Euro übersteigt;
    3. Ziffer 3
      die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist keine qualifizierte Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 19 b,
  2. Absatz 2,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die keine der in Absatz eins, genannten Bedingungen erfüllen, sind als Zweigstellen der Klasse 2 einzustufen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute wie folgt zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      wenn eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts die Bedingungen gemäß Absatz eins, nicht mehr erfüllt, gilt sie unverzüglich als Zweigstelle der Klasse 2;
    2. Ziffer 2
      wenn eine der Klasse 2 zugeordnete inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts eine der Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllt, gilt sie, vier Monate nachdem sie die Bedingungen erfüllt hat, als Zweigstelle der Klasse 1.
  4. Absatz 4,Die Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gemäß Absatz eins bis 3 dient ausschließlich den Zwecken des Paragraph 19 g,

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281296