Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Text
IIIa. Ergänzende Bestimmungen betreffend Zweigstellen ausländischer Kreditinstituterömisch drei a. Ergänzende Bestimmungen betreffend Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute
Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute sind als Zweigstellen der Klasse 1 einzustufen, wenn die Zweigstelle eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Gesamtwert der von einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts im Bundesgebiet verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum gemäß § 19f mindestens 5 Milliarden Euro;Der Gesamtwert der von einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts im Bundesgebiet verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum gemäß Paragraph 19 f, mindestens 5 Milliarden Euro;
die konzessionierten Tätigkeiten der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts umfassen die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage von Privatkunden, sofern der Betrag dieser Einlagen und fremder Gelder mindestens 5 vH der Gesamtverbindlichkeiten der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts beträgt oder der Betrag dieser Einlagen und fremden Gelder 50 Millionen Euro übersteigt;
die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist keine qualifizierte Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 19b.die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist keine qualifizierte Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 19 b,
(2)Absatz 2,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die keine der in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllen, sind als Zweigstellen der Klasse 2 einzustufen.Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die keine der in Absatz eins, genannten Bedingungen erfüllen, sind als Zweigstellen der Klasse 2 einzustufen.
(3)Absatz 3,Die FMA hat die Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute wie folgt zu aktualisieren:
wenn eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts die Bedingungen gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllt, gilt sie unverzüglich als Zweigstelle der Klasse 2;wenn eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts die Bedingungen gemäß Absatz eins, nicht mehr erfüllt, gilt sie unverzüglich als Zweigstelle der Klasse 2;
wenn eine der Klasse 2 zugeordnete inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts eine der Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt, gilt sie, vier Monate nachdem sie die Bedingungen erfüllt hat, als Zweigstelle der Klasse 1.wenn eine der Klasse 2 zugeordnete inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts eine der Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllt, gilt sie, vier Monate nachdem sie die Bedingungen erfüllt hat, als Zweigstelle der Klasse 1.
(4)Absatz 4,Die Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gemäß Abs. 1 bis 3 dient ausschließlich den Zwecken des § 19g.Die Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gemäß Absatz eins bis 3 dient ausschließlich den Zwecken des Paragraph 19 g,
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281296