Rechtstracker.at

§ 89 ASVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 96/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 8901.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 96/2026
§ 8920.07.202431.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 8916.11.202319.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 133/2023
§ 8901.01.201515.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 2/2015
§ 8901.09.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 64/2010
§ 8901.01.201031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 8901.07.199331.12.2009 BGBl. Nr. 110/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 96/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 123,), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
    3. Ziffer 3
      in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen – mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 203 bis 205 a, 207 und 210) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220) – solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung nach Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
  3. Absatz 2 a,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
  4. Absatz 3,Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, nicht ein,
    1. Ziffer eins
      wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.
  5. Absatz 4,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland Angehörige (Paragraph 123,), so gebühren ihm die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen.
  6. Absatz 5,Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Rente (Pension) gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene PartnerIn, Kinder, Eltern, Geschwister.
  7. Absatz 6,Leistungen nach Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 88, Absatz 3, gilt entsprechend.
  8. Absatz 7,Die nach Paragraph 11, Strafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuständige Vollzugsbehörde hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils Beginn, Unterbrechung und Ende der Untersuchungshaft, der vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 431, Absatz eins, StPO, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, StGB der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB der Unterbringung in einer der dort genannten Anstalten mitzuteilen. Ebenso ist dem Dachverband mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Freiheitsstrafe oder die Untersuchungshaft durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird, oder
    2. Ziffer 2
      eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Fall des Paragraph 21, Absatz eins, StGB erfolgt.

Schlagworte

Rentenanspruch, Pensionsanspruch

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40281493

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P89/NOR40281493