BGBl. I Nr. 96/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Die zuständigen Vollzugsbehörden müssen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger künftig mitteilen, wann Untersuchungshaft, vorläufige Anhaltung, Freiheitsstrafe oder bestimmte Unterbringungen beginnen, unterbrochen werden oder enden. So sollen allfällige Auswirkungen auf Leistungsansprüche, die etwa während einer Haft ruhen, zeitgerecht geprüft werden können.
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- Die zuständige Vollzugsbehörde muss dem Dachverband Beginn, Unterbrechung und Ende von Untersuchungshaft, vorläufiger Anhaltung, Freiheitsstrafe und bestimmten Unterbringungen mitteilen, ebenso einen Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest und eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB.
- In Kraft ab 30.10.2026 (§ 828) bzw. ab 01.11.2026 (§ 89).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 639 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11881 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
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§ 89geändert
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§ 828geändert
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