Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Absolvierung des Studiengangs und durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat die Bediensteten von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung sind
der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile des Grundausbildungslehrgangs für die Verwendungsgruppe E 1 sowie
das auf Grund der vorausschauenden Planung erwartete Vorliegen der personalplan- und bedarfsgemäßen Voraussetzungen.
(3)Absatz 3,Die mündliche Gesamtprüfung ist vor einem Prüfungssenat (kommissionelle Prüfung) abzulegen und nach den folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben ihre Abschlussarbeit vor dem Dienstprüfungssenat zu präsentieren (Fachgespräch), wobei das Thema der Abschlussarbeit einen Schwerpunkt der mündlichen Dienstprüfung bildet;
Es hat eine prüfungssituative Auseinandersetzung mit den im Curriculum des Studiengangs ersichtlichen Inhalten der Module F.3 und G.3 sowie mit der Abschlussarbeit zu erfolgen, wobei sowohl angrenzende Themenbereiche als auch die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage 2) zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281534