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§ 11 Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.11.2026 BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. II Nr. 310/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Absolvierung des Studiengangs und durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat die Bediensteten von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung sind
    1. Ziffer eins
      der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile des Grundausbildungslehrgangs für die Verwendungsgruppe E 1 sowie
    2. Ziffer 2
      das auf Grund der vorausschauenden Planung erwartete Vorliegen der personalplan- und bedarfsgemäßen Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Die mündliche Gesamtprüfung ist vor einem Prüfungssenat (kommissionelle Prüfung) abzulegen und nach den folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben ihre Abschlussarbeit vor dem Dienstprüfungssenat zu präsentieren (Fachgespräch), wobei das Thema der Abschlussarbeit einen Schwerpunkt der mündlichen Dienstprüfung bildet;
    2. Ziffer 2
      Es hat eine prüfungssituative Auseinandersetzung mit den im Curriculum des Studiengangs ersichtlichen Inhalten der Module F.3 und G.3 sowie mit der Abschlussarbeit zu erfolgen, wobei sowohl angrenzende Themenbereiche als auch die Prüfungsgegenstände der mündlichen Dienstprüfung (Anlage 2) zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

Im RIS seit

28.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20013320

Dokumentnummer

NOR40281534