Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zeugnis
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
(2)Absatz 2,Im Zeugnis sind die Fächergruppen der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus…“ anzufügen.
(3)Absatz 3,Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281536