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§ 14 Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.11.2026 BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. II Nr. 310/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat die tatsächlich erfolgte Grundausbildung unter Berücksichtigung der im Studiengang geltenden Qualitätskriterien jeweils nach Ende eines Lehrgangs durch einen externen Bildungsträger auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ergebnisse solcher Überprüfungen sowie allfällig ergriffene Maßnahmen sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiterinnen und -leiter sowie der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Schlagworte

Ausbildungsleiter

Im RIS seit

28.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20013320

Dokumentnummer

NOR40281537