Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat die tatsächlich erfolgte Grundausbildung unter Berücksichtigung der im Studiengang geltenden Qualitätskriterien jeweils nach Ende eines Lehrgangs durch einen externen Bildungsträger auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ergebnisse solcher Überprüfungen sowie allfällig ergriffene Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiterinnen und -leiter sowie der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
Schlagworte
Ausbildungsleiter
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281537