Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. November 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Eine auf Grund der Bestimmungen der in Abs. 2 zitierten Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung nach den Bestimmungen dieser Verordnung anzurechnen.Eine auf Grund der Bestimmungen der in Absatz 2, zitierten Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung nach den Bestimmungen dieser Verordnung anzurechnen.
(4)Absatz 4,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(5)Absatz 5,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281539