(1)Absatz eins,Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben der GSA auf deren begründetes Ersuchen die bei ihnen bereits vorhandenen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) unentgeltlich und, soweit technisch möglich, elektronisch bereitzustellen, wennOrgane des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben der GSA auf deren begründetes Ersuchen die bei ihnen bereits vorhandenen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) unentgeltlich und, soweit technisch möglich, elektronisch bereitzustellen, wenn
gesetzliche Geheimhaltungspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind,die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderlich sind,
die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind unddie beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind und
die Bereitstellung keinen unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand verursacht.
Die Daten sind innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen eines hinreichend bestimmten Ersuchens bereitzustellen. Die GSA hat bei der Verwendung der Daten auf die Datenquelle hinzuweisen. Produkte aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie Z 8 bis 10, die aus Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert wurden, sind den im ersten Satz genannten Stellen auf Verlangen unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.Die Daten sind innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen eines hinreichend bestimmten Ersuchens bereitzustellen. Die GSA hat bei der Verwendung der Daten auf die Datenquelle hinzuweisen. Produkte aus den Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6 sowie Ziffer 8, bis 10, die aus Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, finanziert wurden, sind den im ersten Satz genannten Stellen auf Verlangen unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.