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Art. 2 § 1 VerssG 1992

Fassungen
01.01.2027 bis 31.12.2035 — BGBl. I Nr. 99/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 94/2016
Art. 2 § 101.01.202731.12.2035 § → § BGBl. I Nr. 99/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 101.01.201731.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 94/2016
Art. 2 § 101.01.200231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 148/2001
Art. 2 § 131.12.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 790/1996
Art. 2 § 101.07.199230.12.1996 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 99/2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2035

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Artikel römisch zwei

Erlassung von Lenkungsmaßnahmen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
    1. Ziffer eins
      keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
    2. Ziffer 2
      durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
    und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.
  2. Absatz 2,Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, haben zum Ziel,
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 2, die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  5. Absatz 5,Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Absatz 4, bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Die Paragraphen 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung dem Hauptausschuss des Nationalrates gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vorzulegen oder im Falle einer Erlassung einer Verordnung aufgrund von Gefahr in Verzug ehestmöglich nachzureichen ist. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

Schlagworte

Wirtschaftsgut

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40281567