Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung tritt am 01.01.2027 in Kraft
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2026Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorsorgemaßnahmen und begleitende Bestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und der Aufrechterhaltung der Versorgung mit wesentlichen Produkten in einer Versorgungsstörung allgemeine Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele geeignet sind, treffen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kannUnbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen eins bis 3 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und der Aufrechterhaltung der Versorgung mit wesentlichen Produkten in einer Versorgungsstörung allgemeine Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele geeignet sind, treffen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann
organisatorische, technische und strukturelle Vorbereitungsmaßnahmen treffen und
in Bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden.in Bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist befugt, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die EU-Erstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen im Sinne dieses Paragraphen verwendet werden.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 sind bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auf Aufforderung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus verpflichtet, bezüglich in der Anlage genannten Wirtschafts- und Bedarfsgüter Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen zu erstatten.Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen eins bis 3 sind bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, führen können, Adressaten des im Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Personenkreises auf Aufforderung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus verpflichtet, bezüglich in der Anlage genannten Wirtschafts- und Bedarfsgüter Meldungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Störungen zu erstatten.
(4)Absatz 4,Wird der Erstattung der in Abs. 3 genannten Meldungen nicht nachgekommen, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.Wird der Erstattung der in Absatz 3, genannten Meldungen nicht nachgekommen, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 9, ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu Zwecken der Versorgung mit Gütern in einer Krise Vorsorgemaßnahmen, wie insbesondere eine strategische öffentliche Vorratshaltung oder eine Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung von Waren im Sinne der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter treffen. Eine Verpflichtung zur Vorratshaltung hat sich am Bedarf an Lagerkapazitäten, dem Vorhandensein dieser Kapazitäten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich und an den dabei anfallenden Kosten zu orientieren.Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen eins bis 3 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu Zwecken der Versorgung mit Gütern in einer Krise Vorsorgemaßnahmen, wie insbesondere eine strategische öffentliche Vorratshaltung oder eine Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung von Waren im Sinne der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter treffen. Eine Verpflichtung zur Vorratshaltung hat sich am Bedarf an Lagerkapazitäten, dem Vorhandensein dieser Kapazitäten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich und an den dabei anfallenden Kosten zu orientieren.
(6)Absatz 6,Nähere Bestimmungen zu den zu lagernden Waren, zur Auslagerung, zur Berechnung der Entschädigung und zu den Kontrollregelungen sind sowohl bei einer öffentlichen Vorratshaltung als auch bei einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass nur für Güter, die über den bisherigen Regellagerbestand hinausgehen, eine Entschädigung gewährt wird. § 7 Abs. 5 ist hinsichtlich der Entschädigung sinngemäß anzuwenden.Nähere Bestimmungen zu den zu lagernden Waren, zur Auslagerung, zur Berechnung der Entschädigung und zu den Kontrollregelungen sind sowohl bei einer öffentlichen Vorratshaltung als auch bei einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass nur für Güter, die über den bisherigen Regellagerbestand hinausgehen, eine Entschädigung gewährt wird. Paragraph 7, Absatz 5, ist hinsichtlich der Entschädigung sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann zu Zwecken der Ermittlung des Regellagerbestands im Rahmen der Vorbereitung einer öffentlichen Vorratshaltung oder einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung bestimmte Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises zu Meldungen über den Lagerbestand eines bestimmten Zeitraums auffordern oder erforderlichenfalls durch Verordnung verpflichten.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann zu Zwecken der Ermittlung des Regellagerbestands im Rahmen der Vorbereitung einer öffentlichen Vorratshaltung oder einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung bestimmte Adressaten des im Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Personenkreises zu Meldungen über den Lagerbestand eines bestimmten Zeitraums auffordern oder erforderlichenfalls durch Verordnung verpflichten.
(8)Absatz 8,Verordnungen gemäß Abs. 5 und 6 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Vorsorgemaßnahme nach Abs. 5 und 6 zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Verordnungen gemäß Absatz 5 und 6 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Vorsorgemaßnahme nach Absatz 5 und 6 zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281573