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§ 4 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. II Nr. 313/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute30.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 313/2026
§ 430.09.202229.10.2026 BGBl. II Nr. 365/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. II Nr. 313/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis O und Q bis S sowie den Abteilungen T95 und T96 der ÖNACE 2025,
    2. Ziffer 2
      rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis O sowie Q bis T der ÖNACE 2025
    regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis O und Q bis S sowie den Abteilungen T95 und T96 der ÖNACE 2025,
    2. Ziffer 2
      Unternehmen und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis O sowie Q bis T der ÖNACE 2025
    regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  3. Absatz 3,Die Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2025), beruhend auf der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006,, wird gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegt und ist unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlicht.

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40281642