Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
2. Abschnitt
Verfahren und technische Abwicklung
Antragstellung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der die Flächen, für welche die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums (§ 2 Abs. 1 Z 4) mit dem Mehrfachantrag einzureichen.Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) mit dem Mehrfachantrag einzureichen.
(3)Absatz 3,Anzugeben sind
Name und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsort des Betriebes (soweit von Z 1 abweichend),Betriebsort des Betriebes (soweit von Ziffer eins, abweichend),
Art und Ausmaß der Flächen nach § 6, für die eine Vergütung beantragt wird,Art und Ausmaß der Flächen nach Paragraph 6,, für die eine Vergütung beantragt wird,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(4)Absatz 4,Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass
die von ihm zu den in § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl gemäß Anlage 1 NEHG 2022 dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterlagen unddie von ihm zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl gemäß Anlage 1 NEHG 2022 dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterlagen und
kein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 3 vorliegt.kein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz 3, vorliegt.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 2 war der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen. Der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 hatte durch Korrektur des Mehrfachantrages 2022 zu erfolgen.Abweichend von Absatz 2, war der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen. Der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 hatte durch Korrektur des Mehrfachantrages 2022 zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Für den Vergütungszeitraum 2026 werden die im Mehrfachantrag 2025 begünstigungsfähigen forstwirtschaftlich genutzten Flächen herangezogen. Im Fall eines Bewirtschafterwechsels werden die vom Vorbewirtschafter im Mehrfachantrag 2025 angegebenen forstwirtschaftlich genutzten Flächen herangezogen. Die Vergütung wird allerdings demjenigen Bewirtschafter gewährt, der den Mehrfachantrag 2026 eingereicht hat.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2026
Dokumentnummer
NOR40281717