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§ 4 NEHG-EMV-LuF

Fassungen
ab 06.11.2026 — BGBl. II Nr. 321/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute06.11.2026 § → § BGBl. II Nr. 321/2026
§ 401.10.202205.11.2026 BGBl. II Nr. 222/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.11.2026BGBl. II Nr. 321/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG-EMV-LuF

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Verfahren und technische Abwicklung

Antragstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der die Flächen, für welche die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) mit dem Mehrfachantrag einzureichen.
  3. Absatz 3,Anzugeben sind
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Betriebsort des Betriebes (soweit von Ziffer eins, abweichend),
    3. Ziffer 3
      Art und Ausmaß der Flächen nach Paragraph 6,, für die eine Vergütung beantragt wird,
    4. Ziffer 4
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
  4. Absatz 4,Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass
    1. Ziffer eins
      die von ihm zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl gemäß Anlage 1 NEHG 2022 dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterlagen und
    2. Ziffer 2
      kein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz 3, vorliegt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, war der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen. Der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 hatte durch Korrektur des Mehrfachantrages 2022 zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Für den Vergütungszeitraum 2026 werden die im Mehrfachantrag 2025 begünstigungsfähigen forstwirtschaftlich genutzten Flächen herangezogen. Im Fall eines Bewirtschafterwechsels werden die vom Vorbewirtschafter im Mehrfachantrag 2025 angegebenen forstwirtschaftlich genutzten Flächen herangezogen. Die Vergütung wird allerdings demjenigen Bewirtschafter gewährt, der den Mehrfachantrag 2026 eingereicht hat.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40281717