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Art. 11 § 2 (ÜR)

Fassungen
ab 12.02.1993 — BGBl. Nr. 91/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 § 2 (ÜR) heute12.02.1993 BGBl. Nr. 91/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung der Gerichtsbehörden ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.02.1993BGBl. Nr. 91/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anhängige Verfahren

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,, zu Paragraph 5,, RGBl. Nr. 10 aus 1853,)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
    1. Ziffer eins
      die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben auch nach dem 28. Februar 1993;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Betrifft "Art". X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
    1. Ziffer eins
      nach dem 28. Februar 1993 nach Artikel römisch sechs,;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Betrifft "Art". X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
  4. Absatz 4,Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
    1. Ziffer eins
      auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Artikel römisch eins bis römisch sieben die bisherigen Landesgerichte,
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Betrifft "Art". X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
    zuständig
  5. Absatz 5,Anmerkung, Betrifft "Art". X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
  6. Absatz 6,Anmerkung, Betrifft "Art". X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)
  7. Absatz 7,Anmerkung, Betrifft "Art". X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

Anmerkung

Art. XI § 1 Z 1 und §§ 2 bis 4, BGBl. Nr. 91/1993

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000001

Dokumentnummer

NOR12160082

Alte Dokumentnummer

N1199326064J