Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 10.Paragraph 10,
Die Rechnungen über bewirkte Herstellungen und bestrittene Auslagen zu prüfen, wobei es auf die Vergleichung mit den Anweisungsverordnungen, Journalen, Conti und den Einnahms- und Ausgabsdocumenten und die Würdigung des Inhaltes der letzteren ankommt, ohne technische Kenntnisse zu bedingen, ist Aufgabe der buchhalterischen Controle und der hiefür besonders bestehenden Behörden.
Schlagworte
Einnahmsdokument, Konto, Kontrolle
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027604