Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 11.Paragraph 11,
In den Verwaltungsgebieten, welche in Kreise (Comitate, Provinzen) getheilt sind, bilden diese zugleich die Baubezirke, innerhalb welcher die politische Behörde des Amtsgebietes unter der Leitung der Landesstelle die Geschäfte des ... (Anm.: gegenstandslos) und die sonstigen technischen Kräfte erfordern, nicht ausdrücklich den untersten politischen Instanzen zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen und den letzteren die benöthigte technische Aushilfe zu gewähren hat.In den Verwaltungsgebieten, welche in Kreise (Comitate, Provinzen) getheilt sind, bilden diese zugleich die Baubezirke, innerhalb welcher die politische Behörde des Amtsgebietes unter der Leitung der Landesstelle die Geschäfte des ... Anmerkung, gegenstandslos) und die sonstigen technischen Kräfte erfordern, nicht ausdrücklich den untersten politischen Instanzen zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen und den letzteren die benöthigte technische Aushilfe zu gewähren hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027605