Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1226.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 12,

In jenen Verwaltungsgebieten, wo die obige Gebietseintheilung nicht besteht, werden zwei oder mehrere politische Amtsbezirke in einen Baubezirk vereint, und einer der darin befindlichen Bezirksbehörden die Besorgung des ... Anmerkung, gegenstandslos) in dem gesammten Baubezirke mit den Befugnissen einer Kreisbehörde hiefür (Paragraph 11,) übertragen.

Bei diesen haben die übrigen, in demselben Baubezirke befindlichen Aemter unterster politischer Instanz die Gewährung der technischen Aushilfe für die außer dem ... Anmerkung, gegenstandslos) in ihrem Wirkungskreise vorkommenden sonstigen Bauangelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

Schlagworte

Gebietseinteilung, Amt

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027606