Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 13.Paragraph 13,
Den Kreisbehörden (Comitatsbehörden, Delegationen) oder den mit deren Wirkungskreise für den ... (Anm.: gegenstandslos) ausgerüsteten Bezirksbehörden werden Baubeamte zugetheilt, die gleich den Administrativbeamten zu deren Personalstande gehörig, die ihnen übertragenen technischen Geschäfte im Baubezirke unter der unmittelbaren Leitung ihres politischen Amtsvorstandes zu besorgen haben.Den Kreisbehörden (Comitatsbehörden, Delegationen) oder den mit deren Wirkungskreise für den ... Anmerkung, gegenstandslos) ausgerüsteten Bezirksbehörden werden Baubeamte zugetheilt, die gleich den Administrativbeamten zu deren Personalstande gehörig, die ihnen übertragenen technischen Geschäfte im Baubezirke unter der unmittelbaren Leitung ihres politischen Amtsvorstandes zu besorgen haben.
Schlagworte
Komitatsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027607