Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2026.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 20,

In den Verwaltungsgebieten stehen den scientifisch-technischen Departments je nach der Größe derselben und der Wichtigkeit der darin behandelten Geschäfte Oberbauräthe oder Bauräthe vor. Unter der Leitung derselben haben Bauräthe oder Oberingenieure mit dem ihnen zugetheilten Hilfspersonale die nach Thunlichkeit gesondert zu behandelnden Geschäfte der drei Bauzweige zu besorgen.

Die Vorsteher der technisch-ökonomischen Departments bei den Statthaltereien sind um eine Rangstufe tiefer gestellt als die Vorsteher der scientifisch-technischen Departments der betreffenden Landesstellen.

Der Departmentsleiter wird, so oft eine Stellvertretung nothwendig, und nicht eine andere Verfügung getroffen wird, von demjenigen Beamten des nämlichen Departments vertreten, welcher demselben im Range zunächst steht.

Schlagworte

Oberbaurat, Baurat, Tunlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027614