Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 20.Paragraph 20,
In den Verwaltungsgebieten stehen den scientifisch-technischen Departments je nach der Größe derselben und der Wichtigkeit der darin behandelten Geschäfte Oberbauräthe oder Bauräthe vor. Unter der Leitung derselben haben Bauräthe oder Oberingenieure mit dem ihnen zugetheilten Hilfspersonale die nach Thunlichkeit gesondert zu behandelnden Geschäfte der drei Bauzweige zu besorgen.
Die Vorsteher der technisch-ökonomischen Departments bei den Statthaltereien sind um eine Rangstufe tiefer gestellt als die Vorsteher der scientifisch-technischen Departments der betreffenden Landesstellen.
Der Departmentsleiter wird, so oft eine Stellvertretung nothwendig, und nicht eine andere Verfügung getroffen wird, von demjenigen Beamten des nämlichen Departments vertreten, welcher demselben im Range zunächst steht.
Schlagworte
Oberbaurat, Baurat, Tunlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027614