Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2326.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 23,

Zur Aufnahme als Baupraktikant ist die Kenntniß der im betreffenden Verwaltungsgebiete landesüblichen Sprachen und die Zurücklegung der bautechnischen Studien erforderlich, ohne daß jedoch die Vorbildung in der Geschichte, Geographie, Naturgeschichte, Mineralogie, Chemie und Statistik nachgewiesen zu werden braucht.

Die Erlangung einer besoldeten Anstellung im Baudienste ist ohne Unterschied der Verwendung im eigentlich technischen oder im ökonomischen Fache von der befriedigenden Ablegung der Staatsbauprüfung bedingt.

Die Staatsbauprüfung, unter deren Examinatoren sich Mitglieder sowohl des scientifisch- als auch des ökonomisch-technischen Dienstzweiges zu befinden haben, und welche nach der Ministerialverordnung vom 1. März 1850 abzuhalten ist, kann für jedes der drei Baufächer abgesondert abgelegt werden.

Schlagworte

Kenntnis

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027617