Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 24.Paragraph 24,
Nebst der Ablegung der Staatsbauprüfung ist zur Beförderung zum Bauadjuncten die Zurücklegung einer wenigstens einjährigen Praxis im ausübenden technischen Dienste nach Thunlichkeit in allen drei Bauzweigen erforderlich. Sie hat in der Substituirung eines Beamtenpostens im ausübenden Dienste oder in der Besorgung von unmittelbaren Bauleitungen zu bestehen, und darf in Unterbrechungen, jedoch nur innerhalb der gewöhnlichen Bauzeit, zurückgelegt werden.
Schlagworte
Bauadjunktus, Tunlickkeit, Substituierung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027618