Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 25.Paragraph 25,
Um zum Oberingenieur befördert werden zu können, muß der Baubeamte eine durch eine besondere Verordnung näher zu bestimmende strenge Prüfung aus einem der drei Baufächer mit Erfolg bestanden haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027619