Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2426.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 24,

Nebst der Ablegung der Staatsbauprüfung ist zur Beförderung zum Bauadjuncten die Zurücklegung einer wenigstens einjährigen Praxis im ausübenden technischen Dienste nach Thunlichkeit in allen drei Bauzweigen erforderlich. Sie hat in der Substituirung eines Beamtenpostens im ausübenden Dienste oder in der Besorgung von unmittelbaren Bauleitungen zu bestehen, und darf in Unterbrechungen, jedoch nur innerhalb der gewöhnlichen Bauzeit, zurückgelegt werden.

Schlagworte

Bauadjunktus, Tunlickkeit, Substituierung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027618