Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2826.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 28,

Das Ministerium des Innern ist die oberste Verwaltungsautorität für alle nicht ausdrücklich einer anderen Centralstelle zugewiesenen Angelegenheiten des öffentlichen Baudienstes und insbesondere des Land- und Wasser-Communicationswesens, dann der Baupolizei.

Demselben steht – vorbehaltlich der zur Allerhöchsten Schlußfassung vorzulegenden Angelegenheiten, sowie des in bestimmten Fällen mit anderen Centralbehörden zu pflegenden Einvernehmens – die Verfügung zu, über alle Bausachen, welche den Wirkungskreis der Länderstellen (Paragraphen 30 -, 42,) übersteigen. Das Ministerium entscheidet in höchster Instanz von Amtswegen oder über Berufungen in Angelegenheiten der in seinen Bereich gehörigen Administration des Bauwesens und der Baupolizei, und der Personal- und Disciplinarangelegenheiten des Baudienstes, worüber eine Landesstelle bereits entschieden hat, oder die es der eigenen Schlußfassung zu unterziehen für gut findet. Dem Ministerium bleibt ferner vorbehalten, die Erlassung, Aenderung oder authentische Auslegung der die obigen Verwaltungszweige betreffenden grundsätzlichen Normen.

Schlagworte

Personalangelegenheit, Zentralstelle, Zentalbehörde, Disziplinarangelegenheit, Änderung, Schlussfassung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027622