Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 29.Paragraph 29,
Die politische Landesstelle (Statthalterei) ist im betreffenden Lande die oberste Verwaltungsautorität für die in den Bereich des Ministeriums des Innern gehörigen Angelegenheiten des öffentlichen Bauwesens, und überhaupt für alle in das technische Fach einschlägigen Gegenstände, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde im Verwaltungsgebiete zugewiesen sind.
In dieser Beziehung kommen ihr die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Befugnisse und Verpflichtungen insbesondere zu.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027623