Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 30.Paragraph 30,
Die Landesstelle hat die Jahrespräliminarien des Straßen- und Wasserbaufondes und die auf deren Gebarung Bezug nehmenden Nachweisungen, ferner die von der Bewilligung oder Zustimmung der vorgesetzten Ministerien abhängigen Bauprojecte und sonstige Anträge zu verfassen und vorzulegen. Der Ausarbeitung der dem Ministerium des Innern vorzulegenden Bauprojecte im Detail, hat – die Fälle von ganz besonderer Dringlichkeit ausgenommen – ein vom administrativen Standpuncte aus begründeter auf summarischer Schätzung der Kosten beruhender Antrag auf die Anerkennung der Nothwendigkeit und Opportunität des Baues im Grundsatze und auf die Gestattung der Vornahme der eigentlichen Projectirungsarbeiten vorauszugehen.
Schlagworte
Straßenbaufond, Bauprojekt, Standpunkt, Notwendigkeit, Projektierungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027624