Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3026.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 30,

Die Landesstelle hat die Jahrespräliminarien des Straßen- und Wasserbaufondes und die auf deren Gebarung Bezug nehmenden Nachweisungen, ferner die von der Bewilligung oder Zustimmung der vorgesetzten Ministerien abhängigen Bauprojecte und sonstige Anträge zu verfassen und vorzulegen. Der Ausarbeitung der dem Ministerium des Innern vorzulegenden Bauprojecte im Detail, hat – die Fälle von ganz besonderer Dringlichkeit ausgenommen – ein vom administrativen Standpuncte aus begründeter auf summarischer Schätzung der Kosten beruhender Antrag auf die Anerkennung der Nothwendigkeit und Opportunität des Baues im Grundsatze und auf die Gestattung der Vornahme der eigentlichen Projectirungsarbeiten vorauszugehen.

Schlagworte

Straßenbaufond, Bauprojekt, Standpunkt, Notwendigkeit, Projektierungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027624