Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 34.Paragraph 34,
Die Landesstelle hat die Verhandlungen wegen Sicherstellung der Erfordernisse für den Neu- und Umbau, die Wiederherstellung und Instandhaltung der im höheren oder eigenen Wirkungskreise gelegenen Bauwerke, dann wegen der sonstigen Anschaffungen einzuleiten und selbst zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027628