Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 33.Paragraph 33,
Die Landesstelle genehmiget sämmtliche bloß die Instandhaltung und zweckentsprechende Benützung der bestehenden, zum Gegenstande habenden Herstellungen und Anschaffungen im Bereiche des dem Ministerium des Innern unterstehenden Bauwesens unter der Voraussetzung der hiefür in den genehmigten Präliminarien vorhandenen Bedeckung und vorbehaltlich der bezüglich einzelner Bauobjecte im §. 31 ziffermäßig bestimmten Beschränkung des Bewilligungsrechtes. Ueberhaupt steht derselben zu, die vollständige Gebarung mit den einzelnen Rubriken der Präliminar-Abtheilung, „Conservation” in beiden Baufonden unter Verantwortung für die Einhaltung der bei jedem derselben hiefür im Ganzen bewilligten Summe.Die Landesstelle genehmiget sämmtliche bloß die Instandhaltung und zweckentsprechende Benützung der bestehenden, zum Gegenstande habenden Herstellungen und Anschaffungen im Bereiche des dem Ministerium des Innern unterstehenden Bauwesens unter der Voraussetzung der hiefür in den genehmigten Präliminarien vorhandenen Bedeckung und vorbehaltlich der bezüglich einzelner Bauobjecte im Paragraph 31, ziffermäßig bestimmten Beschränkung des Bewilligungsrechtes. Ueberhaupt steht derselben zu, die vollständige Gebarung mit den einzelnen Rubriken der Präliminar-Abtheilung, „Conservation” in beiden Baufonden unter Verantwortung für die Einhaltung der bei jedem derselben hiefür im Ganzen bewilligten Summe.
Schlagworte
Bauobjekt, Konservation
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027627