Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 36.Paragraph 36,
Die Landesstelle veranlaßt die Collaudirung der im Verwaltungsgebiete ausgeführten Bauten und die Revision des Bauzustandes im Allgemeinen und verfügt über das Ergebniß derselben. Collaudirungsacte über Bauten, die vom Ministerium des Innern genehmiget worden sind, sind demselben zur Verfügung vorzulegen.
Schlagworte
Kollaudierung, Ergebnis, Kollaudierungsakt
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027630