Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 41.Paragraph 41,
Die Landesstelle hat wegen gemeinschaftlicher Unterbringung der technischen mit den Administrativ-Beamten in den erforderlichen Amtslocalitäten und wegen Versehung derselben mit den nöthigen Kanzlei- und Amtserfordernissen, Zeichnungsmaterialien, Instrumenten u. s.f. nach den für die Besorgung des administrativen Dienstes überhaupt in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften die Verfügung zu treffen, und die betreffenden Geldbeträge anzuweisen.
Schlagworte
Kanzleierfordernis, Amtslokal
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027635