Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 42.Paragraph 42,
Die Landesstelle entscheidet in zweiter Instanz bezüglich jener in ihr Bereich gehörigen Angelegenheiten der Administration des Bauwesens und der Baupolizei, worüber in erster Instanz eine untere politische Behörde entschieden hat, und in erster Instanz in allen der Landesstelle dießfalls ausdrücklich vorbehaltenen Gegenständen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027636