Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 9.Paragraph 9,
Collaudirungen werden je nach der Bestimmung der berufenen Behörde von Mitgliedern der einen oder der anderen technischen Departments besorgt; die Collaudirungsacte aber sind jedenfalls vom ökonomischen Department, und in der Regel, namentlich bei wichtigeren Bauführungen, auch vom eigentlich technischen Department zu prüfen.
Schlagworte
Kollaudierung, Kollaudierungsakt
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027603