Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 87/1862 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988RGBl. Nr. 87 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 10. Unter Beobachtung der vorstehenden, die Kautions- oder Bürgschaftsleistung betreffenden Vorschriften kann die Belassung auf freiem Fuße oder die Versetzung auf denselben auch bei dringenden Anzeigen eines Verbrechens, welches wenigstens mit fünfjähriger Kerkerstrafe bedroht ist, jedoch nur von dem höheren Gerichtshofe bewilligt werden. Paragraph 10, Unter Beobachtung der vorstehenden, die Kautions- oder Bürgschaftsleistung betreffenden Vorschriften kann die Belassung auf freiem Fuße oder die Versetzung auf denselben auch bei dringenden Anzeigen eines Verbrechens, welches wenigstens mit fünfjähriger Kerkerstrafe bedroht ist, jedoch nur von dem höheren Gerichtshofe bewilligt werden.
Die Bundesminister für Inneres und für Justiz sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Schlagworte
Sicherheitsleistung, Kaution
Dokumentnummer
NOR12000044
Alte Dokumentnummer
N11862120600