Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 87/1862
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 9. Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so hat ungeachtet der Sicherheitsleistung die Verhaftung desselben einzutreten; ist die Verhaftung in diesen Fällen erfolgt, so wird die Kautions- oder Bürgschaftssumme frei. Paragraph 9, Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so hat ungeachtet der Sicherheitsleistung die Verhaftung desselben einzutreten; ist die Verhaftung in diesen Fällen erfolgt, so wird die Kautions- oder Bürgschaftssumme frei.
Dasselbe ist der Fall, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Schlagworte
Sicherheitsleistung, Kaution
Dokumentnummer
NOR12000043
Alte Dokumentnummer
N11862120590