Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
18.01.1863 bis 31.12.1990 — RGBl. Nr. 87/1862 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 818.01.186331.12.1990 RGBl. Nr. 87/1862 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 87 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.01.1863RGBl. Nr. 87/1862

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 8, Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte ohne Erlaubnis von seinem Wohnorte entfernt oder über die an ihn ergangene Vorladung, welche im Falle seiner Nichtauffindung in seiner Wohnung anzuschlagen ist, binnen drei Tagen vor Gericht nicht erscheint.

Dieses Erkenntnis ist, sobald es rechtskräftig geworden, gleich jedem Zivilurteile exekutionsfähig. Die verfallenen Sicherheitsbeträge sind an die Staatskasse abzuführen; doch hat der durch die strafbare Handlung Beschädigte das Recht, zu verlangen, daß vor allem seine Entschädigungsansprüche daraus befriedigt werden.

Schlagworte

Sicherheitsleistung, Kaution

Gesetzesnummer

10000004

Dokumentnummer

NOR12000042

Alte Dokumentnummer

N11862120580