Kurztitel
Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 87/1862 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988RGBl. Nr. 87 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 7. Die wegen des Verdachtes der Flucht (Strafprozeßordnung 1975, § 175 Abs. 1 Z 2, § 180 Abs. 2 Z 1, § 452 Z 3) verhängte Verwahrungs- oder Untersuchungshaft muß gegen Kaution oder Bürgschaft für eine vom Gerichte mit Rücksicht auf die Folgen der strafbaren Handlung die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmende Summe auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden. Jedoch hat der Beschuldigte mittels Handgelöbnisses zu versprechen, daß er sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht entfernen noch verborgen halten, noch auch die Untersuchung zu vereiteln suchen werde. Paragraph 7, Die wegen des Verdachtes der Flucht (Strafprozeßordnung 1975, Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 452, Ziffer 3,) verhängte Verwahrungs- oder Untersuchungshaft muß gegen Kaution oder Bürgschaft für eine vom Gerichte mit Rücksicht auf die Folgen der strafbaren Handlung die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmende Summe auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden. Jedoch hat der Beschuldigte mittels Handgelöbnisses zu versprechen, daß er sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht entfernen noch verborgen halten, noch auch die Untersuchung zu vereiteln suchen werde.
Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Gelde oder in auf den Überbringer lautenden österreichischen Staatsschuldverschreibungen, nach dem Börsekurse des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), welche sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Gelde oder in auf den Überbringer lautenden österreichischen Staatsschuldverschreibungen, nach dem Börsekurse des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (Paragraph 1374, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), welche sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen.
Anmerkung
vgl. dazu §§ 190 ff. StPO
Schlagworte
Sicherheitsleistung, Kaution