Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
18.01.1863 bis 31.12.1990 — RGBl. Nr. 87/1862 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 718.01.186331.12.1990 RGBl. Nr. 87/1862 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 87 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.01.1863RGBl. Nr. 87/1862

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 7, Die wegen des Verdachtes der Flucht (Strafprozeßordnung 1975, Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 452, Ziffer 3,) verhängte Verwahrungs- oder Untersuchungshaft muß gegen Kaution oder Bürgschaft für eine vom Gerichte mit Rücksicht auf die Folgen der strafbaren Handlung die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmende Summe auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden. Jedoch hat der Beschuldigte mittels Handgelöbnisses zu versprechen, daß er sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht entfernen noch verborgen halten, noch auch die Untersuchung zu vereiteln suchen werde.

Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Gelde oder in auf den Überbringer lautenden österreichischen Staatsschuldverschreibungen, nach dem Börsekurse des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (Paragraph 1374, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), welche sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen.

Anmerkung

vgl. dazu §§ 190 ff. StPO

Schlagworte

Sicherheitsleistung, Kaution

Gesetzesnummer

10000004

Dokumentnummer

NOR12000041

Alte Dokumentnummer

N11862120570