Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 87/1862 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988RGBl. Nr. 87 aus 1862, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 6. Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die vorstehenden Bestimmungen vorgenommene Beschränkung der persönlichen Freiheit ist im Falle des bösen Vorsatzes als Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches) zu behandeln, außer diesem Falle aber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 6, Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die vorstehenden Bestimmungen vorgenommene Beschränkung der persönlichen Freiheit ist im Falle des bösen Vorsatzes als Mißbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, des Strafgesetzbuches) zu behandeln, außer diesem Falle aber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
vgl. die Art. II, III, V Abs. 1 Z 3, VIII Abs. 1 des
Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974
Dokumentnummer
NOR12007812
Alte Dokumentnummer
N11974120560