Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesetz zum Schutze des Hausrechtes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 88/1862
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§. 6.Paragraph 6,
Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.
Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Heute: Bundesminister für Justiz, Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000048
alte Dokumentnummer
N11862120660