Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1876
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Text
Artikel 1.
Die Angehörigen eines jeden der vertragenden Theile sollen bei ihrer Niederlassung oder während ihres kürzeren oder längeren Aufenthaltes in dem Gebiete des anderen, in Bezug auf Alles, was die Aufenthaltsbewilligung, die Ausübung der durch die Landesgesetze gestatteten Gewerbe und Berufe, die Steuern und Abgaben, mit einem Worte sämmtliche den Aufenthalt und die Niederlassung betreffenden Bedingungen anbelangt, den Inländern gleichgehalten werden.
Diese Bestimmungen haben jedoch auf das Apothekergewerbe und den Gewerbebetrieb im Umherziehen keine Anwendung zu finden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12000066
alte Dokumentnummer
N1187616603S