Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 22.05.1876 — RGBl. Nr. 70/1876 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute22.05.1876 RGBl. Nr. 70/1876 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1876

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.05.1876RGBl. Nr. 70/1876

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Text

Artikel 1.

Die Angehörigen eines jeden der vertragenden Theile sollen bei ihrer Niederlassung oder während ihres kürzeren oder längeren Aufenthaltes in dem Gebiete des anderen, in Bezug auf Alles, was die Aufenthaltsbewilligung, die Ausübung der durch die Landesgesetze gestatteten Gewerbe und Berufe, die Steuern und Abgaben, mit einem Worte sämmtliche den Aufenthalt und die Niederlassung betreffenden Bedingungen anbelangt, den Inländern gleichgehalten werden.

Diese Bestimmungen haben jedoch auf das Apothekergewerbe und den Gewerbebetrieb im Umherziehen keine Anwendung zu finden.

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000008

Dokumentnummer

NOR12000066

alte Dokumentnummer

N1187616603S