Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1876
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Wegen desuetudo derzeicht nicht anwendbar (siehe BGBl. Nr. 298/1975).Wegen desuetudo derzeicht nicht anwendbar (siehe Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1975,).
Text
Artikel 2.
In Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Veräußerung von Liegenschaften und Grundstücken jeder Art, sowie der Verfügungen über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen, sollen die Angehörigen jedes der vertragenden Theile in dem Gebiete des anderen die Rechte der Inländer genießen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12000067
alte Dokumentnummer
N1187616604S