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Art. 3

Fassungen
ab 22.05.1876 — RGBl. Nr. 70/1876 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.05.1876 RGBl. Nr. 70/1876 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1876

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.05.1876RGBl. Nr. 70/1876

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Text

Artikel 3.

Jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbsausübung, den der eine der vertragschließenden Theile irgend einem dritten Staate, auf welche Weise es immer sei, gewährt hätte, – oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit gegenüber dem anderen Contrahenten zur Anwendung kommen, ohne daß hiefür der Abschluß einer besonderen Uebereinkunft nöthig wäre.

Schlagworte

Vorteil, Teil, Kontrahent, Abschluss, Übereinkunft

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000008

Dokumentnummer

NOR12000068

alte Dokumentnummer

N1187616605S