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Art. 10

Fassungen
ab 22.05.1876 — RGBl. Nr. 70/1876 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.05.1876 RGBl. Nr. 70/1876 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1876

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.05.1876RGBl. Nr. 70/1876

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Text

Artikel 10.

Diese Uebereinkunft ist zu ratificiren, und es sollen die beiderseitigen Ratificationsurkunden innerhalb sechs Monaten vom Tage der Unterzeichnung der Uebereinkuft an gerechnet, oder wo möglich noch früher in Bern ausgewechselt werden.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die vorstehenden Artikel unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern am siebenten December Eintausendachthundert und fünfundsiebenzig.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000008

Dokumentnummer

NOR12000075

alte Dokumentnummer

N1187616612S