Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1876
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Text
Artikel 10.
Diese Uebereinkunft ist zu ratificiren, und es sollen die beiderseitigen Ratificationsurkunden innerhalb sechs Monaten vom Tage der Unterzeichnung der Uebereinkuft an gerechnet, oder wo möglich noch früher in Bern ausgewechselt werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die vorstehenden Artikel unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern am siebenten December Eintausendachthundert und fünfundsiebenzig.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12000075
alte Dokumentnummer
N1187616612S