Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1876
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Text
Artikel 9.
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt für den Zeitraum von zehn Jahren in Kraft und zwar vier Wochen vom Tage der Auswechslung der Ratificationsurkunden an gerechnet.
Wenn sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündigung von Seite eines der contrahirenden Theile stattfindet, so dauert die Uebereinkunft so lange fort, als nicht eine Aufkündigung erfolgt, für welche gleichfalls die Frist von sechs Monaten festgesetzt wird.
Schlagworte
Übereinkunft, Ratifikationsurkunde, Teil
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12000074
alte Dokumentnummer
N1187616611S