Rechtstracker.at

§ 10 GOG

Fassungen
ab 01.05.1997 — BGBl. Nr. 760/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.05.1997 § → § BGBl. Nr. 760/1996
§ 1001.05.196201.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. Nr. 760/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Vertragsbedingungen

Paragraph 10,

Die Bedingungen eines Vertrags nach Paragraph 9, Absatz eins, haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;
  2. Ziffer 2
    nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem Paragraph 255, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem Paragraph 255, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;
  3. Ziffer 3
    die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (Paragraph 11, Absatz eins,) sicherzustellen;
  4. Ziffer 4
    die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, entsprechen;
  5. Ziffer 5
    Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;
  6. Ziffer 6
    die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;
  7. Ziffer 7
    eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach Paragraph 14, Absatz 2,, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12016077

alte Dokumentnummer

N1199660132J