Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5a in Verbindung mit § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach Paragraph 23, Absatz 5 a, in Verbindung mit Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach Paragraphen 76 a und 76 b des Richterdienstgesetzes, nach Paragraph 79, des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach Paragraph 37, Absatz 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sowie Dienstzuteilungen nach Paragraph 78, des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen. (2)Absatz 2,Für folgende Funktionen sind Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen, wobei die Einschränkung pro Person ein Gesamtausmaß von 50 vH nicht überschreiten darf:
Präsidentin oder Präsident der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und Vorsitzende oder Vorsitzender der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH,
Präsidentin oder Präsident der Internationalen oder der Europäischen Richtervereinigung im Ausmaß von je 25 vH.
(3)Absatz 3,Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträgerinnen und -träger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekannt zu geben, das seinerseits die zuständigen Dienststellen zu verständigen hat.Die Namen der im Absatz 2, genannten Funktionsträgerinnen und -träger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekannt zu geben, das seinerseits die zuständigen Dienststellen zu verständigen hat.
(4)Absatz 4,Die Ausübung anderer Funktionen in den im Abs. 2 genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.Die Ausübung anderer Funktionen in den im Absatz 2, genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 221/1979, Teilauslastung, Herabsetzung der Auslastung, Gewährung der erforderlichen freien Zeit, Freizeitgewährung, Gleichbehandlungsbeauftragte, Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Geschäftsverteilung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40152358