Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 36.Paragraph 36,
Bei jedem Gerichtshof ist im Rahmen der Geschäftsverteilung ein Begutachtungssenat zu bilden, der sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern zusammensetzt, die tunlichst in den verschiedenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieses Senates ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.
Anmerkung
1. Zu den Aufgaben des Begutachtungssenates des OLG siehe auch § 47 Abs. 2 GOG.
2. Zu den Begutachtungssenaten des OGH siehe § 11, BGBl. Nr. 328/1968
Schlagworte
Gesetzesentwurf, GOG-Senat
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12014786
alte Dokumentnummer
N1199413388A