Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, durch § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961 sowie das Gesetz, RGBl. Nr. 1/1911 und die Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911.Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, durch Paragraph 9, f. RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, sowie das Gesetz, RGBl. Nr. 1 aus 1911, und die Verordnung, RGBl. Nr. 5 aus 1911,.
Text
Gerichtskanzlei.
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Bei jedem Gericht besteht eine Geschäftsstelle (Gerichtskanzlei). Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Akten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Akten sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
(2)Absatz 2,Die näheren Regelungen über die Organisation der Geschäftsstelle und die dort verwendeten Personen sind durch Verordnung zu treffen. In dieser ist insbesondere auch festzustellen, wie weit bei Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch die Bestellung von Bediensteten der Geschäftsstelle Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienst befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.
Anmerkung
Siehe auch die §§ 16 bis 18 JN, RGBl. Nr. 111/1895, § 16 des BG, BGBl. Nr. 328/1968 sowie §§ 2 und 29 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243583