Kurztitel
Ernennung fachmännischer Laienrichter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 129/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 129 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handeslkammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (Paragraph 2, des Handeslkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 958 aus 1993,).
Text
§. 8.Paragraph 8,
Die Handels- und Gewerbekammer hat vor Erstattung des Vorschlages die Personen, welche in den Vorschlag aufgenommen werden sollen, zu befragen, ob sie das Amt eines fachmännischen Laienrichters für die Dauer von drei Jahren annehmen wollen; zugleich sind sie aufzufordern, sich darüber zu äußern, ob ihres Wissens zwischen ihnen und richterlichen Beamten des Gerichtshofes ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht, daß ihre Ernennung gemäß §. 5, Absatz 2, ausschließt.Die Handels- und Gewerbekammer hat vor Erstattung des Vorschlages die Personen, welche in den Vorschlag aufgenommen werden sollen, zu befragen, ob sie das Amt eines fachmännischen Laienrichters für die Dauer von drei Jahren annehmen wollen; zugleich sind sie aufzufordern, sich darüber zu äußern, ob ihres Wissens zwischen ihnen und richterlichen Beamten des Gerichtshofes ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht, daß ihre Ernennung gemäß Paragraph 5,, Absatz 2, ausschließt.
Die Erklärungen der Vorgeschlagenen sind dem Vorschlage beizulegen.
Anmerkung
1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).
2. Zum Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis vgl. § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
3. Auf Grund des § 20 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994 erfolgen ab 1. Juli 1994 die Bestellungen der fachmännischen Laienrichter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren.
4. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945