Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 26.
Die Vernehmung der Zeugen wird durch den Vorsitzenden geleitet.
Doch dürfen die Mitglieder der Kommission an jeden Zeugen die Fragen richten, die sie zur Erläuterung oder Ergänzung seiner Aussage oder zu ihrer Aufklärung über alle den Zeugen betreffenden Umstände für zweckdienlich erachten, soweit es zur Ermittlung der Wahrheit notwendig ist.
Die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien dürfen den Zeugen in seiner Aussage nicht unterbrechen, noch irgend eine unmittelbare Anfrage an ihn richten; sie können aber den Vorsitzenden bitten, ergänzende Fragen, die sie für nützlich halten, dem Zeugen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000255
alte Dokumentnummer
N1191310593P